Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraph 310 Absatz 1 BGB.

Diese Bedingungen liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, gelten nicht, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.


II. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend.


III. Vertrag

Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auftragsausführung zustande. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.


IV. Lieferung, Erfüllungsort

1. Bestellte Ware wird nach Muster verkauft. Dem Käufer ist bekannt, dass bei Oberflächen Farb- und/oder Maserungsabweichungen üblich sind. Solche Abweichungen stellen keine Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit dar.

2. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Kiel.


V. Preis und Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung

1. Unsere Preise verstehen sich in Euro und schließen keine Fracht, Zoll, Verpackung und Versicherung ein, soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer (MwSt.) wird zusätzlich berechnet.

2. Die Preise sind freibleibend und beruhen auf der derzeitigen Kostensituation. Falls Änderungen in den Kostenfaktoren eintreten z. B. durch Preiserhöhungen für Rohstoffe oder Lohnerhöhungen behalten wir uns die entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt nicht für bereits bestätigte Aufträge.

3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Proformarechnung oder Rechnung genannte Konto zu erfolgen.

4. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

5. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis in voller Höhe und vor Produktionsbeginn per Vorkasse zu bezahlen.

6. Der Besteller ist ohne Mahnung neben anderen gesetzlich bestimmten Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungszugang oder Zahlungsaufstellung zahlt. Ist unsicher, ob und wann dem Käufer die Rechnung/ Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der Kaufsache.

7. Bei Zahlungsverzug ist der Kaufpreis mit 9% Zinsen über dem Basiszins zu verzinsen. Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8. Wenn wir von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers Kenntnis erhalten, werden alle noch nicht fälligen Forderungen, gleich welcher Art, sofort fällig und zahlbar. Wir sind dann berechtigt, für noch nicht fällige Akzepte Sicherheitsleistungen zu verlangen.

9. Die Geltendmachung einer Aufrechnung, eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts ist ausgeschlossen. Für Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gilt dies jedoch nicht, soweit sie auf Grundlage unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche geltend gemacht werden.


VI. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Kunden.


VII. Gewährleistung

1. Der Besteller hat den Leistungsgegenstand sofort nach Eingang zu überprüfen und uns etwaige offensichtliche Mängel binnen 3 Tagen mitzuteilen. Verdeckte Mängel hat er uns binnen 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ohne schriftliche Mängelanzeige gilt die Ware mit der Folge als genehmigt, dass Mängelansprüche erlöschen.

2. Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Auftraggeber die durch Prüfung des behaupteten Mangels entstandenen Kosten zu erstatten.

3. Für Mängel des Leistungsgegenstandes haften wir bei rechtzeitiger Mängelanzeige nur in der Weise, dass wir diejenigen Teile unentgeltlich ausbessern oder nach unserer Wahl neu liefern, die sich innerhalb eines Jahres seit dem Liefertag infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

4. Im übrigen kann der Besteller erst wenn Nachbesserung unmöglich ist, mehrere Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgten, vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Schadensersatzansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 sind ausgeschlossen.

5. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.


VIII. Lieferung und Versand

1. Vorläufige Liefertermine können vorab nur anhand der aktuellen Auftragslage geschätzt werden.

2. Für den Liefertermin ist das Datum des Zahlungseingangs maßgebend, unter Voraussetzung völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen wie z.B. benötigte Dateien mit Grafiken zur weiteren Verarbeitung.

3. Die Anlieferung erfolgt bis Bordsteinkante. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass eigene Hilfskräfte zum Entladen bereitstehen. Ist es Ihnen nicht möglich, die Ware abzuladen oder entgegenzunehmen, müssen Sie für Ersatz sorgen.

4. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so steht es uns unbeschadet sonstiger Rechte frei, den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers gegen Berechnung neu anzuliefern.

5. Fälle höherer Gewalt berechtigen uns, das Lieferdatum, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuziehen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Krieg, Unwetter oder unvorhersehbare Umstände wie z. B. Betriebsstörungen, aber auch das Fehlen von Transportmitteln sowie von uns nicht verschuldeter Mängel an Rohstoffen und Energie, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Wir werden den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie zuvor beschrieben, eintritt.


IX. Schadensersatzansprüche

Bei Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz haften wir im Übrigen lediglich

a. in voller Schadenshöhe bei grobem Verschulden leitender Angestellter,

b. dem Grunde nach bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,

c. daneben dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, d. der Höhe nach bei b. und c. auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.


X. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Lieferung und anderen Rechtsgründen erfüllt sind. Wir sind auf Verlangen zur Sicherheitsfreigabe nach Wahl des Kunden verpflichtet, soweit der im Eigentumsvorbehalt realisierbare Wert den Gesamtbetrag unserer Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt.

2. Eine Verfügung über unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist dem Auftraggeber nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet, ebenso Verarbeitung, Vermischung, Verbindung mit anderen Sachen oder Einbau der Ware in Grundstück. Gelieferte Waren dürfen nicht verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden, auch nicht nach Bearbeitung, Vermischung oder Verbindung. Veräußert der Auftraggeber die Ware auf Kredit weiter, ist er verpflichtet, sich hierbei das Eigentum vorzubehalten und sie im Verhältnis zu uns als unser Eigentum zu behandeln.

3. Wird Ware vor Ausgleich aller unserer Gesamtforderungen rechtsgeschäftlich weiter veräußert, z.B. auch in Grundstücke eingebaut, tritt der Auftraggeber schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen hiermit an uns ab. Er bleibt so lange zur Einziehung der so an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen ermächtigt, als er Vertragspflichten uns gegenüber nachkommt. Anderenfalls ist er zur Benennung seiner Schuldner verpflichtet und wird zur Einziehung der abgetretenen Forderung befugt. Er verpflichtet sich, eingezogene bzw. gezahlte Beträge in Höhe unserer Forderung an uns abzuführen.

4. Wir sind berechtigt, unser Eigentum oder Miteigentum ohne Angabe von Gründen wieder in Besitz zu nehmen, falls der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht zahlt.


XI. Gerichtsstand und Recht

1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kiel.

2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts

Kontakt

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